Zappa: Marke weggezappt

Urteil des BGH vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA

Was bisher geschah:

Der Kläger ist ein US-Trust und hat in Europa die Marke „Zappa“ eintragen lassen. Die Beklagte veranstaltet regelmäßig in Mecklenburg ein Musikfestival, das sie „Zappanale“ nennt. Der Kläger will dies der Beklagten verbieten lassen. Die Beklagte meint, der Kläger habe zwar die Marke eintragen lassen, benutze diese aber nicht, die Marke müsse deshalb gelöscht werden.

Zum Hintergrund:

Frank Zappa war ein bekannter Underground-Musiker in den USA mit großer Fangemeinde auch in Deutschland. Er ist 1993 verstorben. Seine Witwe ist am klagenden Trust beteiligt.

Was das Gericht dazu gesagt hat:

Das Gericht hat nicht nur den Beklagten Recht gegeben, sondern auf deren Widerklage hin sogar die Marke „Zappa“ gelöscht. Warum?

Es genügt nicht, eine Marke nur eingetragen zu haben, eine Marke muss auch benutzt werden. Wenn eine Marke nicht benutzt wird, verfallen die Rechte aus der Marke und die Marke muss gelöscht werden.

Der BGH hat festgestellt, dass die Marke vom Markeninhaber nicht genutzt wurde. Das einzige, was feststellbar war, war eine Domain „Zappa.com“. Das sei aber keine Nutzung der Marke, sondern nur ein Hinweis auf eine Internetseite mit Information über den Musiker Frank Zappa. Auch dass der Kläger die Marke „ZAPPA Records“ nutzt, ändert daran nichts. Im Gegenteil: Dadurch werde der ursprünglich durchaus kennzeichnende Charakter der Marke „Zappa“ negativ beeinflusst, verwässert.

Was das für die Praxis bedeutet:

Der Name Zappa allein ist ab sofort in Europa nicht mehr geschützt. Solange kein anderer die Marke einträgt und nutzt, kann der Name „Zappa“ frei genutzt werden. Und merke besonders: Wer eine Marke einträgt, muss sie auch benutzen. Dabei genügt es nicht, lediglich eine Website einzurichten!

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2012

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