Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2012, 1 BvR 367/12
Was bisher geschah:
Wie schon hier berichtet, hat das Bundesverfassungsgerichts Teile des Gesetzes gestoppt, mit dem Telefonkunden mehr Rechte erhalten sollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt seine Entscheidung begründet.
Was das Gericht gesagt hat:
Das Gericht setzt das Gesetz nur für eine Übergangsfrist aus, um dem antragstellenden Call-by-Call-Anbieter Zeit zu geben, die technischen Voraussetzungen für die Ansagen zu schaffen, die jetzt eingespielt werden müssen.
Die Tatsache, dass über diese Regelungen schon lange diskutiert wurde, erschüttert das Gericht nicht: Erst dann, wenn das Gesetz wirklich durch sei, müsse sich auch ein rechtstreuer Anbieter rühren. Schon vorher tätig zu werden, sei nicht zumutbar gewesen.
Die Gefahr, dass einzelne Anbieter die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage in der Hoffnung auf die Unkenntnis ihrer Kunden ausnutzen und die Preise heimlich erhöhen, diskutiert das Verfassungsgericht zwar, findet jedoch „keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte und generelle Gefährdung der Verbraucher“. Worauf das Bundesverfassungsgericht dieses Vertrauen in solche Anbieter stützt, verrät es uns weiterhin nicht.
Was das für die Praxis bedeutet:
Telefonkunden sollten bis zum endgültigen Wirksam werden des Gesetzes bei Anbietern von Call-by-Call vorsichtig sein, die keine Preisangaben machen. Die Übergangsfrist läuft zum 31.07.2012 aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2012