Urteil des BGH vom 01.03.2018, AZ IX ZB 32/17
Was bisher geschah:
Der Schuldner hat das Privat-Insolvenzverfahren hinter sich gebracht und verlangt Restschuldbefreiung. Er hat nur Teilzeit gearbeitet, Steuerklasse V gewählt und nur die letzten drei Jahre einen kleinen Betrag an die Gläubiger abgeführt.
Das Amtsgericht hat die beantragte Restschuldbefreiung verweigert.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH schließt sich dem Amtsgericht an. Wer sich nicht nachweislich intensiv um Arbeit bemüht, bekommt am Ende keine Restschudlbefreing. Der BGH führt dazu aus: „Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, in der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. … Der beschäftigungslose Schuldner hat sich um eine Arbeit zu bemühen; eine zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen. (Ggf.) … muss er eine berufsfremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit annehmen.“
Das habe der Schuldner nicht getan, weshalb er auf seinen Schulden sitzen bleibt.
Was das für die Praxis bedeutet:
Manche glauben, das Privatinsolvenz-Verfahren sei eine billige Möglichkeit der Umschuldung, manche behaupten sogar, sie dürften „wegen der Insolvenz“ nicht voll arbeiten oder zu viel verdienen. Falsch! Ziel des Insolvenzfahrens ist es, die Gläubiger gerecht zu bedienen, nicht, sich auf die faule Haut zu legen.
Quelle: NJW Spezial 10/2018