Erben bekommen Zugriff auf Facebook-Konto

Urteil des BGH vom vom 31. Mai 2017 AZ 21 U 9/16

Was bisher geschah:

Die Tochter der Klägerin registrierte sich bei Facebook und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin verlangt als Miterbin Zugang zum Benutzerkonto, auch zu den darin vorgehaltenen Inhalten. Facebook hat das verweigert. Erstinstanzlich hat die Mutter gewonnen, in zweiter Instanz Facebook.

Was das Gericht dazu sagt:

Der BGH gibt den Eltern recht.

Der Nutzungsvertrag mit Facebook sei auf die Erben durch die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangen. Gesetzlich gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Die entgegenstehenden AGBs zum Gedenkzustand sind unwirksam.
Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben. Die Vertragspflichten der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sind aber von vornherein kontobezogen. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass dies auf dem Benutzerkonto zur Verfügung steht, nicht aber dass nur der Kontoinhaber von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangt.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts oder des Fernmeldegeheimnisses hat der BGH ebenso verneint wie aus datenschutzrechtlichen Belangen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Tatsächlich gibt es Menschen, die glauben, Facebook und Co wären „vertraulich“. Das gilt schon nicht gegenüber den Betreibern, wie jeder allein schon an der persönlichen Werbung merkt. Umso weniger gilt das gegenüber Erben. Wer das nicht will, muss face to face kommunizieren oder ein kompliziertes Testament hinterlassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2018

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