Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.02.2014 Aktenzeichen: 41 O 555/13
Was bisher geschah:
Die Klägerin hat einen gebrauchten PKW für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“ und dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückabwicklung.
Was das Gericht dazu sagt:
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.
Nur bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Das Auto hatte aber mindestens zwei Unfälle erlitten, davon einen „großen“. Die Verkäuferin habe durch die Klausel „unfallfrei“ und „auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt“ eine schriftliche Garantie für die Unfallfreiheit übernommen. Diese Unfallfreiheit liege nicht vor. Deswegen könne die Klägerin den Kaufpreis sowie Zinsen zurückverlangen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über spätere Arbeiten am Auto in Höhe von 1.150 Euro bekomme sie ersetzt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Was das für die Praxis bedeutet:
Die Klausel „unfallfrei“ ist auch dann verbindlich, wenn versucht wird, sie durch die Klausel „auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt“ zu relativieren. Wenn der Verkäufer es nicht sicher weiß, darf er nichts von „unfallfrei“ in den Vertrag schreiben oder auch nur mündlich zusichern.
Quelle: Juris vom 30.05.2014