Keine Haftung für Bäume

Urteil des BGH vom 06.03.2014, AZ III ZR 352/13

Was bisher geschah:

Der Kläger stellte sein Auto abends in der Nähe von etwa 50 bis 60 Jahre alten Pappeln ab. Die Pappeln standen auf einem Grünstreifen, der der Stadt gehört. In der Nacht brach ein Ast ab, fiel auf das Auto und beschädigte es. Der Fahrzeughalter verklagt die Stadt auf Schadensersatz.

Was das Gericht dazu sagt:

Der BGH lehnt die Haftung der Stadt ab, während noch das Oberlandesgericht die Stadt zu 2/3 des Schadens verurteilt hatte. Der BGH führt aber aus, dass zwar die Stadt auch im Hinblick auf die Bäume eine Verkehrssicherungspflicht habe. Diese verpflichtet die Stadt aber nur, regelmäßig auf trockenes Laub, Äste und Beschädigungen oder Forstrisse zu überprüfen, eingehende Untersuchungen der Bäume sind aber nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dies sei nur in Ausnahmefällen nötig.

Was das für die Praxis bedeutet:

Immer wieder wird die angeblich nahezu uferlose Haftung von Städten und Gemeinden behauptet. Das ist nicht richtig. Wieder einmal hat der BGH bestätigt: Abbrechende Äste sind meistens Schicksal, nicht Schuld der städtischen Mitarbeiter.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.03.2014

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert