Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2013, AZ 10 AZR 270/12
Was bisher geschah:
Die Klägerin arbeitet bei einer Behörde, die für den Bund Bauarbeiten ausschreibt und vergibt. Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen solche Ausschreibungen und Vergaben jetzt elektronisch im Internet erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klägerin ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (elektronische Signaturkarte) beantragt. Diese Signaturkarte ersetzt die Unterschrift und kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Der Arbeitgeber verlangt, dass die Arbeitnehmerin eine solche Signaturkarte beantragt. Die Arbeitnehmerin verweigert dies wegen Sicherheitsbedenken.
Was das Gericht dazu sagt:
Die Weisung der Arbeitgeberin erfolgte nach Ansicht des BAG zu Recht. Die Arbeitnehmerin hat die Aufgabe, Ausschreibungsunterlagen zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Hierfür ist die elektronische Signaturkarte notwendig. Der geforderte Einsatz einer elektronischen Signaturkarte verändere den Aufgabenbereich der Klägerin nicht. Die Nutzung einer Signaturkarte sei nicht wesentlich anders zu beurteilen, als eine Unterschrift. Damit werde lediglich die Art und Weise der Veröffentlichung der technischen Entwicklung angepasst. Arbeitnehmer müssen da mitgehen.
Die Sicherheitsbedenken der Arbeitnehmerin seien im Übrigen nicht berechtigt. Der Zertifizierungsanbieter sei zuverlässig, Verstöße gegen Bestimmungen wären nicht erkennbar. Dementsprechend sei die Weisung des Arbeitgebers in Ordnung.
Was das für die Praxis bedeutet:
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich dem technischen Wandel anzupassen. Wie sich früher eine Sachbearbeiterin nicht hätte dagegen wehren dürfen, dass man von der Schreibmaschine zum Computer wechselt, so kann sich heute ein Arbeitnehmer nicht dagegen wehren, eine Signaturkarte einsetzen zu müssen, wenn dies im jeweiligen Bereich erforderlich ist. Im Moment noch ist der Einsatz der Signaturkarte auf wenige Bereiche, meistens in Staatsnähe, beschränkt. Das wird sich aber Schritt für Schritt ausweiten. Arbeitnehmer, die rechtsverbindliche Erklärungen abgeben müssen, werden früher oder später alle mit dem Einsatz einer Signaturkarte rechnen müssen.
Quelle: NJW