Kein Vertrauensschutz beim Schallschutz

Urteil des BGH vom 27.05.2015, AZ 5 ZR 73/14

Was bisher geschah:

Die Prozessbeteiligten wohnen untereinander in einem Mehrfamilienhaus. Alle Wohnungen wurden bei Errichtung des Hauses mit Teppichboden ausgestattet. Damit wurde im Prospekt geworben, auch in der Baubeschreibung ist der Teppichboden erwähnt. In der Gemeinschaftsordnung ist dazu aber nichts geregelt.

Die oberen Eigentümer ließen 2006 den Teppichboden entfernen und Laminat einbringen. Die darunter wohnenden Eigentümer wehren sich dagegen und verlangen, dass wieder Teppichboden verlegt wird, weil der Lärmpegel erheblich gestiegen ist.

Was das Gericht dazu sagt:

Die erste Instanz gab den lärmgeplagten Nachbarn recht, die zweite Instanz und nach Revision auch der BGH letztinstanzlich gaben aber den Besitzern der oberen Wohnung recht. Grundsätzlich, so der BGH, sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Dabei könne man sich auf die damals geltende DIN, hier greift die DIN 4109, stützen. Wenn diese Werte, wie sie im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes gegolten haben, eingehalten sind, könne der Nachbar sich gegen einen Umbau nicht wehren, auch dann nicht, wenn die Lärmbelastung größer werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn höhere Standards in der Gemeinschaftsordnung geregelt sind. Lediglich aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage könne man keine Schlussfolgerungen zu Gunsten des Nachbarn ziehen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wer lärmempfindlich ist, sollte beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht nur darauf achten, ob das Gebäude im Moment gut gedämmt ist, sondern auch darauf, was in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung der Eigentumswohnanlage geregelt ist. Die Teilungserklärung sollte vom Verkäufer übergeben werden und kann ggf. bei dem Notar angefordert werden, der die Teilungserklärung beurkundet hat.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.02.2015

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