Urteil des BGH vom 27.05.2015, AZ 5 ZR 73/14 Was bisher geschah: Die Prozessbeteiligten wohnen untereinander in einem Mehrfamilienhaus. Alle Wohnungen wurden bei Errichtung des Hauses mit Teppichboden ausgestattet. Damit wurde im Prospekt geworben, auch in der Baubeschreibung ist der Teppichboden erwähnt. In der Gemeinschaftsordnung ist dazu aber nichts geregelt. Die oberen Eigentümer ließen 2006…
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