Kündigung kurz nach Vertragsschluss nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich

Urteil des BGH vom 04.02.2015, AZ VIII ZR 154/14

Was bisher geschah:

Die Mieterin hat am 14.04.2011 einen Mietvertrag abgeschlossen. Am 28.02.2013, also nicht einmal zwei Jahre später, kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf: Seine 20-jährige Tochter wolle die Wohnung nach Abitur und Auslandsaufenthalt benutzen. Sie wolle nicht mehr bei den Eltern wohnen. Die Mieterin wehrt sich. Sie findet, dass die Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages hätten wissen müssen, dass die Tochter nach dem Abitur auszieht und dann evtl. Eigenbedarf habe. Davon habe er aber nichts gesagt. Die Kündigung sei deswegen rechtsmissbräuchlich.

Was das Gericht dazu sagt:

Während das Landgericht der Mieterin recht gibt, stellt sich der BGH auf die Seite der Vermieter. Zwar, so der BGH, müsse man bei Abschluss eines Mietvertrages dem Mieter reinen Wein einschenken, wenn man plant, die Wohnung schon in naher Zukunft wieder zu kündigen. Das sei aber dann nicht nötig, wenn zwar ein möglicher Bedarf erkennbar ist, der Vermieter sich aber bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht entschieden hat oder wenigstens eine Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hat.
Die Ansicht des Landgerichts wäre zu weitgehend, weil dann der Vermieter womöglich jedem potentiellen Mieter seine eigene Lebensplanung berichten müsse. Das widerspreche aber der grundgesetzlichen Freiheitsgarantie.
Dem BGH ist klar, dass so etwas schwer zu beweisen ist. Das Gericht müsse in diesem Fall nicht nur den Vermieter anhören, sondern die Gesamtumstände würdigen. Wenn der Mieter Sicherheit haben wolle, solle er im Mietvertrag für einen gewissen Zeitraum die ordentliche Kündigung ausschließen.

Was das für die Praxis bedeutet:

Wenn ein Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass schon in naher Zukunft ein Eigenbedarf entsteht, muss der Mieter entsprechend informiert werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Information im Mietvertrag aufzunehmen. Nur möglicherweise in Betracht kommende Änderungen der Lebensverhältnisse müssen dem Mieter aber nicht erzählt werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.02.2015

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