Urteil des BGH vom 14.01.2015, AZ 1 StR 302/13
Was bisher geschah:
Der Angeklagte vertreibt über das Internet Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthielten, nämlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP47,497 und CP47,497-C8-Homologes. Der Angeklagte wusste, dass diese Kräutermischungen („Spice“) auch geraucht wurden. Er wurde in erster Instanz verurteilt, da das Landgericht die „nicht geringe Menge“ im Sinne der Rechtsprechung als überschritten ansah. Der Angeklagte ging in Revision zum BGH. Er ist der Ansicht, dass der höhere Grenzwert für THC zugrunde gelegt werden sollte.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH hat die Verurteilung aufrecht erhalten und die Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ wie folgt festgesetzt:
Für JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes je 2 g,
für die Wirkstoffe JWH-073 und CP47,497 6 g.
Beim normalen Cannabis (Tetrahydrocannabinol, THC) bleibt es bei 7,5 g wie bisher.
Was das für die Praxis bedeutet:
Der BGH hat jetzt Rechtssicherheit für die Grenzwerte einiger Cannabinoide geschaffen. Die Grenzwerte sind zum Teil deutlich niedriger als für THC.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.01.2015