Bundesgerichtshof Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Wieder einmal will die Versicherung nach einem Verkersunfall mit eindeutigem Verschulden die Mietwagenkosten nicht bezahlen.
Diese beliefen sich für 18 Tage mit Nebenkosten auf 2757,32 EUR, die Versicherung bezahlte nur 1999,20 EUR.
Das Amtsgericht als erste Instanz hat dem Geschädigten Recht gegeben. Es ist für die Schätzung des sog. Normaltarifs von der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag bei Unfallersatzfahrzeug ausgegangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels deutlich niedriger ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug abgelehnt.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurück ans Landgericht verwiesen.
Die Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, wurde bisher von den unteren Gerichten unterschiedlich beantwortet.
Der BGH hat entschieden, dass die Gerichte den Normaltarif schätzen dürfen und dabei sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen können. Das Gericht kann dann im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge im Einzelfall – abweichen.
Der konkrete Fall wurde zurückverwiesen, weil das Landgericht nochmals prüfen muss, ob ein Zuschlag wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2011