Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09 – Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen, im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Arbeitgeber hat ihn gekündigt, der Arbeitnehmer hat sich dagegen vor dem Arbeitsgericht gewehrt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber recht gegeben.
Wer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann vom Arbitgeber gekündigt werden. Wenn die Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, kann aber normalerweise nur ordentlich (nicht fristlos) aus personenbedingten Gründen gekündigt werden. Dem Arbeitgeber sind in solchen Fällen zur Überbrückung der Fehlzeit geringere Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung etwa wegen Krankheit. Das gilt umso mehr, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist.
Direkt überraschend scheint mir dieses Urteil nicht. Überraschender ist dagegen schon, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als Vorinstanz mit Urteil vom 27. Mai 2009 – 2 Sa 1261/08 – der Ansicht war, dass eine Kündigung selbst bei einer Verurteilung zu mehr als vier Jahren nicht ausgeprochen werden dürfe.
Quelle: Bundesarbeitsgericht