Bundesgerichtshof; Urteil vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03 – Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen sind nur wirksam, wenn nachvollziehbare Maßstäbe vereinbart sind
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Das Gericht hatte über die Klausel „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben“ zu entscheiden. Die Klausel findet sich in sogenannten Combispar-Verträgen. Die beanstandete Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach muß eine Leistungsänderungsklausel unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Dies war nach Meinung des Gerichts hier nicht der Fall: Das auch bei Sparverträgen anerkennenswerte Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes anzupassen, macht bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts für den Sparer nicht zumutbar. Einem Kreditinstitut ist bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Combi-Sparen zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten seines Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.