Bundesgerichtshof; Urteil vom. 24. Juni 2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker zulässig
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Es streiten RTL und die Beklagte, die ein Gerät produziert und vertreibt, welches es ermöglicht, dass, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umgeschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückgeschaltet wird. Der Bundesgerichtshof hat der Bekl. recht gegeben. Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Beklagte wirke auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Das Verhalten der Beklagten berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin. Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der Beklagten auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen. Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell.