OLG Karlsruhe Urteil vom 03.08.2010 – 12 U 86/10
Vorsicht bei falschen Rechnungen ! Der Kläger nahm seine Hausratversicherung in Anspruch, nachdem sein Fahrrad gestohlen worden war. Er fügte seiner Schadensanzeige die Rechnung eines Fahrradgeschäftes bei, obwohl er dort nur Teile des Fahrrades gekauft hatte.
Das OLG Karlsruhe entschied für die beklagte Versicherung und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Dieser habe arglistig gehandelt und habe gegen seine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten verstoßen. Der beklagte Versicherer sei daher nach § 24 AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei und müsse daher nichts bezahlen.
Das Gericht hat wegen strittiger Fragen zur Belehrungspflicht und zur Form der Belehrung die Revision zum BGH zugelassen.