BGH Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 192/04 –
Mieter muss auch während des laufenden Mietvertrages Renovierungspflichten einhalten
Quelle: Pressestelle des BGH.
Der Mieter einer Wohnung hat Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt. Im Mietvertrag ist bestimmt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen sind nicht vereinbart worden. Die Klägerin verlangt einen Kostenvorschusses zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Wohnung ist renovierungsbedürftig, der Beklagte hat trotz Mahnungen keine Schönheitsreparaturen ausgeführt.
Der BGH gab der Vermieterin recht. Er hat dabei auf ein Urteil aus dem Jahre 1990 Bezug genommen. In jener Entscheidung hat der Senat für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. Der Senat hat in der neuen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplanes fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist.
Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.