BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04 –
Wer dem Krankenhaus gegenüber fälschlich Mitgliedschaft in der AOK behauptet, muss selber zahlen
Quelle: Pressestelle des BGH.
Die Beklagte brachte ihre Tochter ins Krankenhaus. Sie gab an, ihre Tochter sei über den Vater bei der AOK versichert. Der Vater war tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der AOK versichert.
Der Krankenhausträger verklagt jetzt die Mutter.
Der BGH gab der Klage statt.
Der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwar sollte die Tochter der Beklagten als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen werden.Der Wille der Parteien war es, einen Behandlungsvertrag zu schließen, bei dem die Beklagte nicht zahlen muss, sondern die AOK. Diesem Behandlungsvertrag fehlte aber die Geschäftsgrundlage. Die deshalb gebotene Vertragsanpassung führt dazu, dass die Beklagte den Pflegesatz zu zahlen hat. Denn sie trägt das Risiko, dass das von ihr zur stationären Behandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem er krankenversichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten; er muß sich schon aus praktischen Gründen – auf die Angaben des Patienten verlassen dürfen.