OLG Hamm; Urteil vom. 14.04.2005 – 4 U 2/05 –
Widerrufsrecht bei Internetkauf muss deutlich erkennbar sein
Quelle: Pressestelle des OLG Hamm.
Auch beim Internetkauf muss das gesetzliche Widerrufsrecht auf der Webseite deutlich erkennbar sein, wenn ein gewerblicher Verkäufer Angebote einstellt. Ein gewerblicher Verkäufer hatte Computerzubehör über eBay angeboten. Der Hinweis zum Widerrufsrecht war aber nicht auf der Eingangsseite, sondern erst durch weitere Links unter „Informationen zum Verkäufer“ zu finden. Das reicht dem OLG nicht.
Der BGH hat Ende 2004 festgestellt, dass einem Verbraucher auch bei Internetauktionen das volle gesetzliche Widerrufsrecht zusteht, wenn das Angebot von einem gewerblichen Anbieter kommt.