ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)

Seit 9.01.2016 gilt eine „ODR-Verordnung“ Nr. 524/2013 der EU.

Danach müssen Online-Händler auf ihrer Website einen Link auf eine von der EU eingerichtete OS-Plattform setzen. Diese OS-Plattform ist inzwischen hier oder hier erreichbar.

Verbraucher sollen dort Probleme mit Online-Händlern melden können. Die EU schreibt an der Stelle aber (Stand 17.03.2016):

Für einige Branchen und in den folgenden Ländern gibt es derzeit keine Streitbeilegungsstellen: Deutschland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, Spanien Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit Händlern in diesen Ländern benutzen.

Deutschland war zu langsam bei der Umsetzung oder die EU zu schnell oder zu kompliziert.

Das zugehörige deutsche „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ ist jetzt auch veröffentlicht und hier nachzulesen. 26 Seiten. Eng beschrieben. Das Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg hatte sechs Seiten. Es wurde inzwischen aufgehoben, weil es kein Mensch genutzt oder gebraucht hat. Die EU scheint weniger lernfähig.

Übrigens: Auf der offiziellen Seite des Bundesjustizministeriums, auf der laut Eigenwerbung „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz … in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit“ stellt, ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz am 17.03.2016 noch nicht zu finden.

Betreiber von Webshops können mit soviel Nachsicht nicht rechnen. Wer entgegen § 36 VBSG (bitte unbedingt lesen, wenn Sie Unternehmer sind, Text ist ganz unten) die dort statuierten Pflichten nicht einhält, muss mit Abmahnungen rechnen.

Will heißen: Webshopbetreiber müssen derzeit auf einen nutzlosen Link verweisen und nutzlose Erklärungen abgeben, wenn sie keine Abmahnungsklage befürchten wollen.

Oh tempora oh mores!

Hier der Gesetzesauszug, wobei der Originaltext „geschützt“ ist und deshalb erst mühselig nach Umwandlung der Datei extrahiert werden konnte:

§ 36 VBSG
Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält
oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,
hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist
oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder
wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme
verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben
zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
sowie eine Erklärung des Unternehmers,
an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen,
wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegeben werden, wenn der Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer
1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am
31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder
weniger Personen beschäftigt hat.

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