ODR-Verordnung, Update

Hier habe ich darüber berichtet, dass die Bundesregierung die ODR-Verordnung der EU nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Auch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das zum 01.04.2016 wirksam wurde, erforderte einen entsprechenden Hinweis und entsprechende Schlichtungsstellen.

Am 30.03.2016, also sage und schreibe zwei Tage vor Wirksamwerden des Gesetzes, teilt uns das Justizministerium hier mit, dass eine bundesweite Schlichtungsstelle pünktlich zum 01.04.2016 eingerichtet wurde, in Kehl sitzt und hier erreichbar sei.

D.h., die Bundesregierung hat es geschafft, drei Monate nach der EU-Frist aber immerhin pünktlich zur selbst gesetzten Frist eine Schlichtungsstelle einzurichten, bei der Schlichtungen für Verbraucher durchgeführt werden können.

Für alle Betreiber von Web-Shops wird es jetzt also Ernst:

Gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung müssen Unternehmer einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform setzen. Dieser Link muss auch auf etwaige Angebote an Kunden, die mit E-Mail verschickt werden, aufgebracht sein. Am besten, man setzt den Link in den E-Mail-Footer.

Außerdem sind Unternehmer verpflichtet, bei der Information eine E-Mail-Adresse anzugeben. Das reine Angebot eines Webformulars dürfte also nicht mehr ausreichend sein.

Eine ähnliche Verpflichtung trifft den Unternehmer nach § 36 VSBG. Danach muss der Unternehmer zunächst mitteilen, ob er bereit oder möglicherweise auch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Außerdem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, falls er sich an einem solchen Streitbeilegungsverfahren beteiligt.

Unternehmern ist daher zu empfehlen, zum einen einen Link auf die ODS-Plattform zu setzen, zum anderen über die Schlichtungsstelle in Kehl zu berichten. Außerdem muss mitgeteilt werden, ob man sich einer solchen Schlichtung unterwirft.

Wer sich diesen Regeln entzieht, handelt nach § 41 VSBG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße „bis zu 50.000,00 EUR“ belegt werden.

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