Unterhaltsrechtliche Leitlinien 2011

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland zum 01.01.2011 geändert

 

Die zum 01.01.2011 wirksame neue Fassung der einheitlichen Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) wurde veröffentlicht.

Das OLG Stuttgart wendet diese Leitlinien zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts und zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes sowie weiterer Unterhaltsansprüche an.

Die Änderungen zum 01.01.2011 betreffen im Wesentlichen die Erhöhung der Selbstbehaltssätze, d.h. der Beträge, die einem Unterhaltsverpflichteten auf jeden Fall selbst zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben sollen, um 50 bzw. 100 Euro. Auch wurde der Betrag, der als Bedarf eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand bei der Berechnung zugrunde zu legen ist, entsprechend der erhöhten Bafög-Sätze auf 670 Euro angepasst. Schließlich wurde auf die ebenfalls zum 01.01.2011 geänderte Düsseldorfer Tabelle im Anhang der SüdL Bezug genommen.

Das Gesetz lässt den Richterinnen und Richtern im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt“) einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Leitlinien bezwecken innerhalb dieses Rahmens eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte „verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist“. Sie gewähren Beratungssicherheit, weil die Rechtsprechung damit durchschaubarer und berechenbarer wird. Zugleich bleibt Raum für eine individuelle Behandlung von besonderen Fällen.

Die süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf diese einheitlichen gemeinsamen Leitlinien der Familiensenate.

Quelle: Juris

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