Kündigung Fußball-Abo

Urteil des AG München vom 27.02.2015, AZ 122 C 16918/14

Was bisher geschah:

Der Kläger ist Mitglied „eines großen Münchner Fußballvereins“ und seit 1994 Inhaber einer Dauerkarte. Im Mai 2014 wurde das Jahreskarten-Abo vom Verein gekündigt. In der letzten Saison hat der Fußballfan ein Haus gebaut und deswegen 10 Bundesligaspiele verpasst. Die Karten hat er über die Ticketbörse verkauft, wobei er dabei keinen Gewinn gemacht hat. Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung.

Was das Gericht dazu sagt:

Das Amtsgericht gibt dem Verein recht. Eine ordentliche Kündigung sei bei jedem Dauerschuldverhältnis, so auch hier, zulässig. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, sei keine Schikane und auch keine unzulässige Sanktion oder Diskriminierung. Der Verein sei nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen Jaherskartenvertrag abzuschließen. Insbesondere, so glaubt das Gericht, habe der Verein keine marktbeherrschende Stellung in Bayern. In München gebe es noch einen anderen Fußballclub, der aber in der zweiten Bundesliga spiele, außerdem soll es noch einen weiteren südbayerischen Verein der ersten Bundesliga geben (gemeint ist vermutlich der FC Augsburg, der aber nicht in Südbayern sondern in Schwaben beheimatet ist).

Was das für die Praxis bedeutet:

Entgegen üblicher Ansicht sieht das Amtsgericht den FC Bayern nicht als marktbeherrschenden Fußballverein, nicht einmal in Bayern oder München. Deswegen herrsche auch unbeschränkte Vertragsfreiheit. Mit der gerade begonnenen Starkbiersaison hat das Urteil aber nicht das Geringste zu tun.

Quelle: juris

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