Fristlose Kündigung bei Gewalt gegen Mitmieter

Urteil des AG München vom 22.05.2015, AZ 425 C 16113/14

Was bisher geschah:

Die Klägerin kündigte dem beklagten Mieter fristlos wegen schwerer Störung des Hausfriedens.
Nachts traf ein Mitbewohner mit einem Bekannten den beklagten Mieter im Treppenhaus. Ohne Grund griff der Beklagte den Mitmieter an, würgte ihn und schlug auf ihn und dessen Begleiter ein, wodurch beide nicht unerheblich verletzt wurden. Die Verletzungen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Der Beklagte räumte die Wohnung nicht. Deshalb erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Was das Gericht dazu sagt:

Das AG München hat den Beklagten verurteilt, die Wohnung zu räumen. Der Beklagte habe den Hausfrieden so sehr gestört, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Was das für die Praxis bedeutet:

Auch schwere Angriffe auf Mitbewohner können zur fristlosen Kündigung führen.

Quelle: Juris mit Verweis auf die Pressemitteilung des AG München v. 22.05.2015