Keine DSL-Kündigung bei Umzug

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

Der  Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Der Kläger hat mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag auf zwei Jahre über einen DSL-Anschluss einschließlich Internettelefonie geschlossen. Im November 2007 zog der Kläger in einen Nachbarort um. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass der Provider am neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss legen konnte. Daraufhin erklärte der Kläger die „Sonderkündigung“ des Vertrags.

Trotzdem verlangt  die Beklagte die  monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Provider recht gegeben. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Hinweis: Das Urteil dürfte sich mit der Gesetzesänderung vom 10.05.2012 erledigt haben

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