Beschluss des BGH vom 23.09.2010 -VII ZB 23/09
Der Gläubiger hat eine Lohnpfändung veranlasst, weil der Schuldner eine Geldforderung trotz einem entsprechendem Gerichtsurteil nicht bezahlt. Der Schuldner hat eine unterhaltsberechtigte Tochter, die bei einer Pflegefamilie lebt. Für deren Pflege zahlt er 26 EUR pro Monat, sonst nichts.
Jeder Schuldner darf einen Teil seines Lohnes behalten. Die Höhe ist in einer Tabelle geregelt. Wer beispielsweise 1.500,00 EUR verdient, darf, wenn nur er davon lebt, 1.101 EUR behalten. Hat er aber ein Kind, kann er 1.390 EUR behalten, also 289 EUR mehr.
Der Gläubiger fand das ungerecht: Wenn der Schuldner für seine Tochter nur 26 EUR bezahlt, soll der geschützte Betrag nicht um 289 EUR, sondern auch nur um diesen Zahlbetrag steigen.
Der BGH ist anderer Ansicht. Er meint vielmehr: „Nach der Rechtsprechung des Senats ist es für die Gewährung der … Freibeträge ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen. Eine Reduzierung der … Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt danach grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt. “
Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, die Freibeträge von der konkreten Unterhaltsverpflichtung abhängig zu machen. Dieser Zweck der Vorschrift würde auch dann verfehlt, wenn es für den Freibetrag darauf ankäme, wieviel Unterhalt der Schuldner überhaupt bezahlt.
Der Gläubiger geht nicht nur leer aus, er hat auch noch alle angefallenen Kosten zu bezahlen.
Quelle: Juris