Landgericht Trier, Urteil vom 16.5.2002
, Aktenzeichen: 4 O 106/00
Quelle: LG Trier Pressemitteilung vom 20.6.2002.
Die Beklagten betreiben eine private Homepage. Diese enthält auch ein öffentlich zugängliches Gästebuch. Im Januar 2000 erfolgte ein anonymer Eintrag in das Gästebuch, mit dem ein Steuerberater beschuldigt wurde, Steuerbetrug und Geldwäsche begangen zu haben. Er verlangte von den Beklagten mit Erfolg Unterlassung.
Das Landgericht meint dazu: Die Beklagten sind als Diensteanbieter für fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie davon Kenntnis haben und sie die Nutzung der Inhalte verhindern können. Darüber hinaus machen sie sich die fremden Inhalte sogar zu eigen, wenn sie die Einträge nicht regelmäßig kontrollieren. Bei einer rein privat betriebenen Website mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reicht nach ansicht des Gerichts eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gästebuch ein Hinweis angebracht ist, wonach sie sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzieren. Mit einem derart allgemeinen Hinweis können sie sich ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung des Inhalts der Seite nicht entziehen.