OLG Frankfurt, Urteil vom 15.2.2002
Aktenzeichen 24 U 5 /01, Quelle: ZR-Report-Datenbank vom 20.6.2002
Die Bank hat einen Ratenvertrag gekündigt und verklagt ihren Darlehensnehmer auf Rückzahlung des gesamten noch offenen Betrages. Zur Sicherung des Darlehens hatte die Beklagte ihre Lebensversicherung angegeben. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig zurück. Als sie aber die Lebensversicherung kündigte,nahm die Bank dies zum Anlass, den Darlehensvertrag ebenfalls zu kündigen. Sie forderte zudem die sofortige Rückzahlung des Darlehens. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte beim Landgericht Erfolg. Die Beklagte ging aber in Berufung und gewann in zweiter Instanz. Das Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht meinte dazu:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die sofortige Rückzahlung des Darlehens, da die Kündigung des Vertrages unwirksam ist. Die Klägerin war nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung ist regelmäßig nur rechtmäßig, wenn der Bank nicht zuzumuten ist, das Darlehen weiter beim Darlehensnehmer zu belassen. Diese Voraussetzung hat das Gericht verneint.
Die Beklagte hat die Darlehensraten regelmäßig und in vertragsgemäßer Höhe bezahlt. Dass die Beklagte die zur Sicherung bestellte Lebensversicherung gekündigt hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllen würde. Die Kündigung der Lebensversicherung ist nicht gleichbedeutend mit einer Zahlungsunfähigkeit der Beklagten. Zudem hatte die erst vor wenigen Monaten abgeschlossene Lebensversicherung einen vergleichsweise geringen Wert, so dass sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht als ausreichende Sicherung in Betracht kam.