Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2014, AZ 9 AZR 295/13

Was bisher geschah:

Der Kläger hat einige Monate bei einem Arbeitgeber gearbeitet und im April gewechselt. Vom neuen Arbeitgeber verlangt er Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung. Der neue Arbeitgeber lehnt dies ab mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe bereits vom früheren Arbeitgeber den Jahresurlaub erhalten.

Was das Gericht dazu sagt:

Das Arbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer Recht, das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber, das Bundesarbeitsgericht verweist das Verfahren zurück zur Vorinstanz: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss der Kläger nachweisen, wieviel Urlaub ihm der frühere Arbeitgeber gewährt hat. Dieser Nachweis könne durch Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers geführt werden. Eine solche Urlaubsbescheinigung müsse der frühere Arbeitgeber gemäß gesetzlicher Regelung in § 6 Abs. 2 BUrlG erteilen. Den dann noch bestehenden restlichen Urlaubsanspruch muss der neue Arbeitgeber gewähren.

Was das für die Praxis bedeutet:

Arbeitnehmer haben auch dann, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres die Arbeitsstelle wechseln, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, aber auch nicht mehr. Wenn der Arbeitnehmer beim zweiten Arbeitgeber Urlaub nehmen will, muss er dem zweiten Arbeitgeber nachweisen, wieviel Urlaub er schon beim ersten Arbeitgeber genommen hat. Der erste Arbeitgeber muss das bescheinigen.
Vernünftigerweise sollte ein Arbeitnehmer deshalb bei Ausscheiden aus dem Betrieb eines Arbeitgebers nicht nur ein Zeugnis, sondern gleich auch eine separate Urlaubsbescheinigung verlangen, wenn noch nicht der ganze Jahresurlaub genommen ist.

Quelle: RWS Verlag

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