Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 296/09
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Betriebskostenabrechnung 2006 ergab ein Guthaben der Mieter von 185,96 EUR. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten Heizöl im Wert von 4.613,32 EUR unberücksichtigt geblieben waren. Dies teilte sie den Mietern schriftlich am 11. Dezember 2007 mit und übersandte gleichzeitig eine korrigierte Abrechnung. Den Zahlungsbetrag buchte die Beklagte vom Girokonto der Mieter ab. Die Mieter wollen das Geld zurück.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung sogar dann nachträglich zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das Guthaben aus der ursprünglichen, falschen Abrechnung vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die neue Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB von einem Jahr gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen kann innerhalb der Jahresfrist die Abrechnung vom Vermieter korrigiert werden.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs