Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 – Telefonaktion II
Die Beklagte hat Verbraucher telefonisch belästigt und zu Verträgen überreden wollen. Sie hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. „Check-Mail“) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.
Die Beklagte hat beim Landgericht und dem OLG Dresden verloren, war aber uneinsichtig und ging in Revision zum BGH.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht macht Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig (sog. „opt in“). Das ist zulässig und wirksam.
Die Beklagte hat das Einverständnis der Angerufenen nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis wäre durch Vorlage einer E-Mail des Verbrauchers möglich, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.
Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Hinweis: Kommt es aufgrund eines verbotenen Anrufes zu einem Vertragsschluss, ist der Vertrag nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, so erst kürzlich das LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, 407 O 300/07.