BGH – Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Tapezierkosten auch dann in eine Mieterhöhung wegen Modernisierung einfließen, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt hat, der Aufwand aber vom Vermieter erstattet wurde.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Januar 2007 kündigte die Vermieterin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 EUR monatlich an. Die Beklagten wollten den Einbau nur dulden, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die Neutapezierung zahle. Die Klägerin war einverstanden, erklärte aber, dass auch diese Kosten umgelegt werden und die Mieterhöhung deswegen höher ausfallen werde.
Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 EUR ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teil von 1,32 EUR zahlten die Beklagten nicht. Das Amtsgericht gab der Vermieterin recht, das Landgericht den Mietern.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass Kosten auch dann umgelegt werden dürfen, wenn die Kosten nicht durch einen Handwerker entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter die Arbeiten selbst vornimmt und sich den Aufwand nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lässt.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs