Kündigung wegen privater Internetnutzung

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06. Mai 2014 AZ.: 1 Sa 421/13

Was bisher geschah:

Der Kläger war bei der Beklagten über 20 Jahre tätig. Vom Firmenrechner des Klägers aus war ein Zugang zu dem Internetportal „Usenet/UseNeXt“ installiert worden, rund 17.000 Dateien waren hochgeladen worden, so Filme, Musik und private Fotos. Außerdem konnte die Nutzung sozialer Netzwerke wie Xing und Facebook sowie diverser Chatportale nachgewiesen werden. Ausdrückliche Regelungen über die private Internetnutzung existierten im Betrieb nicht. Nach Auswertung der Untersuchung sprach der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung eine ordentliche Kündigung aus. Dagegen wehrt sich der Kläger.

Was das Gericht dazu sagt:

Die Kündigung ist wegen massiver Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gerechtfertigt. Der Kläger habe nicht nur in besonders umfangreichem Maß den Firmenrechner zu privaten Zwecken genutzt, sondern durch die vielen Downloads auch eine erhebliche Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren geschaffen. Die private Internetnutzung sei nur dann keine Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer belegen könne, vom Arbeitgeber nicht genug Arbeit zugewiesen bekommen zu haben, so dass eine Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung nicht gegeben sei. Das sei hier aber nicht der Fall.

Was das für die Praxis bedeutet:

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und kann den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen, bei exzessiver Nutzung sogar ohne Abmahnung. Das LArbG Kiel bestätigt die strenge Rechtsprechung zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sollten trotzdem möglichst klare Regeln zur Internetnutzung im Betrieb aufzustellen.

Quelle: Juris

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