Widerrufsfrist beginnt bei Haustürgeschäften sofort

Urteil des BGH vom 23.09.2010 – VII ZR 6/10

Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft erfordert nicht  die Bestätigung einer Bestellung des Verbrauchers

Der Beklagte, ein Verbraucher, wurde am 02.04.2008 von einem Handelsvertreter der Klägerin in seiner Privatwohnung besucht. Er hat einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern unterzeichnet. Das Bestellformular enthielt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin hat sich eine Annahme-Frist von fünf Wochen vorbehalten.

Am 09.04.2008 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Auftragsbestätigung. Mit E-Mail vom 21.04.2008 erklärte der Beklagte, dass er die Auftragserteilung gerne noch etwas nach hinten schieben wolle, und mit einer weiteren E-Mail vom 06.06.2008 teilte er der Klägerin mit, dass er den Auftrag stornieren wolle.

Die Klägerin verlangt eine Abstandszahlung, wie im Vertrag vereinbart. Der Beklagte beruft sich auf sein Widerrufsrecht und will nicht bezahlen.

Der BGH hat der Klägerin recht gegeben: Der Verbraucher habe den Widerruf zu spät erklärt.

Verbraucher haben bei Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung erhalten hat. Das Gesetz regelt aber nicht, wann der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist.

Hier stellt sich die Frage: Beginnt die Widerrufsfrist gleich mit Erhalt der Widerrufserklärung oder beginnt sie hier erst, wenn der Vertrag durch Annahme bzw. Auftragsbestätigung endgültig zustande gekommen ist.

Die Widerrufsmöglichkeit soll laut BGH die Entscheidungsfreiheit des überrumpelten Verbrauchers wieder herzustellen.

Dafür kommt es in erster Linie auf die (ordnungsgemäße) Belehrung des Verbrauchers an. Dementsprechend sieht der BGH keine Veranlassung, den Lauf der Widerrufsfrist auf irgendeinen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, an dem der Vertrag wirksam wird.

Zur Erreichung des mit dem Widerrufsrecht verfolgten Zwecks sei es gleichgültig, ob die vom Verbraucher zu widerrufende Willenserklärung bereits von dem Unternehmer angenommen worden sei oder ob der Verbraucher lediglich nach § 147 Abs. 2 BGB an seinen Antrag gebunden sei. Habe der Verbraucher eine solche für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und sei ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, habe er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken.

Also Vorsicht! Ein Widerruf muss gleich erklärt werden. Es reicht nicht, erst die Auftragsbestätigung abzuwarten.

Quelle: Juris

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