Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10
Was bisher geschah:
Der Kläger arbeitete als Lagerleiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden für monatlich 1.800,- EUR brutto. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass er auch ohne besondere Vergütung Überstunden leisten muss, wenn dies betrieblich erforderlich sei. Der Kläger hat in zwei Jahren insgesamt 968 Überstunden geleistet, die ihm nicht bezahlt worden waren.
Was das Gericht dazu sagt:
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger recht gegeben. Weil der Lagerleiter brutto nur 1.800,00 EUR verdient hat, wären Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss der zusätzlichen Vergütung wegen Mehrarbeit sei unwirksam. Dies liege insbesondere daran, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, was auf ihn zukommt.
Was das für die Praxis bedeutet:
Bei niedrigen und mittleren Arbeitseinkommen müssen Überstunden normalerweise bezahlt werden. Wenn das im Vertrag ausgeschlossen werden soll, müssen die Arbeitnehmer genau wissen, was auf sie zukommt.
Nur bei sehr hohen Einkünften, die bei 1.800,00 EUR brutto jedenfalls nicht gegeben sind, kann erwartet werden, dass Überstunden auch ohne Vergütung abgeleistet werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht