Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2012, 1 BvR 367/12
Was bisher geschah:
Wer eine Leistung anbietet, muss normalerweise vorher den Preis bekannt geben. Dies war bisher nicht der Fall, wenn „call by call“ genutzt wird, also im Netz der Telekom durch entsprechende Vorwahl ein anderer Diensteanbieter gewählt wird. Seriöse Anbieter geben schon immer ihre Tarife an. Der Gesetzgeber will jetzt durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes alle Anbieter zwingen, die entstehenden Kosten vorher anzugeben. Wenn der Tarif während des Telefonats vom Anbieter geändert wird, muss er das auch angeben. Dagegen wehrt sich einer der Anbieter: Er habe nicht genug Zeit, das umzusetzen. In der Diskussion ist dieses Gesetzgebungsvorhaben schon seit Jahren.
Was das Gericht dazu sagt:
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Diensteanbieter Recht gegeben. Die eingeführte Preisansagepflicht dürfe nicht sofort eingeführt werden. Eine Begründung dafür, dass das Verfassungsgericht die wirtschaftlichen Interessen dieses Anbieters höher veranschlagt als die eigentlich selbstverständlichen Rechte der Verbraucher, wollte das Bundesverfassungsgericht nicht geben.
Was das für die Praxis bedeutet:
Jeder Bäcker riskiert eine Abmahnung, wenn er den Preis seiner Brötchen nicht angibt. Für Telefonanbieter soll das „von Verfassungs wegen“ erst in ferner Zukunft gelten. Bei der Nutzung von „call by call“ sollten Verbraucher auch künftig darauf achten, dass sie nur solche Anbieter wählen, die ihre Preise vorher angeben. In meiner Praxis hatte ich schon Fälle, in denen Anbieter ohne Preisangabe 4,00 EUR pro Minute für ein Inlandsgespräch abkassiert haben.
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