Urteil des OLG München vom 19.01.2011 – 20 U 4661/10
Die Parteien nahmen am gleichen Skikurs teil. Der Beklagte fuhr hinter der Klägerin und stieß mit dieser zusammen, wodurch die Klägerin verletzt wurde und Schmerzensgeld verlangt.
Nach Ansicht des OLG trägt der Beklagte daran die alleinige Schuld. Es beruft sich dabei auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS). Nach FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
Das OLG weiter: „Der vorausfahrende Skifahrer genießt uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde. Der vorausfahrende Skifahrer muss sich … nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm … obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte. Ihn trifft … grundsätzlich nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge… “ Das alles gilt auch für Teilnehmer eines Skikurses.
Danach steht auch fest, dass die Klägerin kein Mitverschulden trägt.
Die Regeln der FIS und das Urteil des OLG München folgen der simplen Erkenntnis, dass der Mensch hinten keine Augen hat. Überraschend ist allenfalls, dass es immer wieder Skifahrer gibt, die andere über den Haufen fahren, aber den dadurch angerichteten Schaden nicht tragen wollen.
Quelle: NJW-Spezial 2011, S. 107