Mieter muss auch hohe Müllgebühren zahlen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 340/10

Die Vermieterin hat den Mietern eine Betriebskostenabrechnung erteilt. Ein Mieter hat dagegen geklagt: Auf ihn entfielen für ein Kalenderjahr 525,71 EUR. Er hielt dies für viel zu hoch und wollte nur einen Betrag von 185,76 EUR bezahlen. Dies entspreche so etwa dem Durchschnitt des Betriebskostenspiegels des Mieterbundes. Der Vermieter hat den Differenzbetrag eingeklagt und durch alle Instanzen bis zum BGH gewonnen.

Der Mieter hat sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 III 1 BGB berufen. Dagegen, so der Mieter, habe der Vermieter verstoßen.

Der BGH war zunächst der Ansicht, dass der schlichte Verweis auf einen Betriebskostenspiegel nicht ausreiche. Überregional ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen komme keine Aussagekraft im Einzelfall zu, weil je nach Region und Kommune sehr unterschiedliche Kostenstrukturen vorliegen würden.

Obwohl die Kosten für den Müll auch über dem Schnitt der betreffenden Kommune lagen, gab der BGH dem Vermieter recht. Hier war es nämlich so, dass die Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung ein erhebliches Fehlverhalten gezeigt haben. So war immer wieder Müll in der gelben Tonne. Dies hat die Gemeinde dann veranlasst, die kostenlose gelbe Tonne für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und durch eine kostenpflichtige Restmülltonne zu ersetzen. Daran, so der BGH, sei nicht der Vermieter schuld, dies liege allein im Verantwortungsbereich der Mieter.

Die hohen Müllgebühren lägen allein im Verhalten der Mieter begründet.

Die Mieter müssen neben den Entsorgungskosten auch die erheblichen Gerichtskosten durch drei Instanzen bezahlen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2011

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