Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 48/10
Die Muttersprache der Klägerin ist kroatisch. Sie hat ursprünglich als Reinigungskraft gearbeitet und wurde dann vom Arbeitgeber auch als Vertreterin an der Kasse eingesetzt. Der Betriebsleiter hat die Arbeitnehmerin irgendwann aufgefordert, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Klägerin wollte, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Deutschkurs übernehmen soll, was der Arbeitgeber ablehnte. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil. Nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit wurde die Klägerin schließlich durch die Beklagte abgemahnt, weil sie an dem Deutschkurs nicht teilgenommen habe.
Die Klägerin war empört, fühlte sich auf Grund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert und verlangte eine Entschädigung von 15.000,00 EUR.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgelehnt. Nach Ansicht des BAG kann der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder auch einer fremden) Sprache erfordert. Eine Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann unter gewissen Voraussetzungen gegen einen Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verstoßen. Eine unzulässige Diskriminierung sei dies aber in keinem Fall. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Arbeitnehmerin daher nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011
o mann…. Klagen gibts….
Die Sprache des Landes in dem Land zu sprechen in dem man lebt ist doch das mindeste!