Urteil des BGH von 12.05.2010 -I ZR 121/08 – Betreiber eines WLAN haften u. U. auf Unterlassung und Abmahnkosten, aber nicht auf sonstigen Schadensersatz, wenn das WLAN von Dritten mißbraucht wird
Der Beklagte hat in seiner Privatwohnung WLAN. Während er im Urlaub war, hat jemand über dieses WLAN einen urheberrechtlich geschützten Film im Internet angeboten und möglicherweise auch heruntergeladen (sogenanntes Filesharing).
Die Inhaberin des Urheberrechts, ein Musikverlag, verlangt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH hat den Beklagten nach dem Rechtsgrundsatz der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Schadensersatz muss der Beklagte nicht leisten, weil er sicher nicht der Täter war.
Zur Unterlassung in der Zukunft ist er deshalb verpflichtet, weil jeder, der ein solches WLAN betreibt, das WLAN gegen Missbrauch schützen muss. Zwar muss ein privater Betreiber eines solchen Netzes die Netzwerksicherheit nicht fortlaufend dem neusten Stande der Technik anpassen. Er ist aber verpflichtet, mit Installation des Routers Sicherungen zu installieren, die bei privaten Routern üblich sind. Das heißt, im Moment muss jeder Private sein WLAN zumindest mit einem sicheren Passwort schützen.
Die Abmahnkosten waren damals noch höher. Nach heutigem Recht wäre in einem solchen Fall, so die Pressestelle des BGH, nur noch ein Betrag von maximal 100,00 EUR angefallen.
Merke: Ein WLAN muss mit üblicher Sicherheitstechnik abgesichert sein. Wenn tatsächlich Missbrauch auftritt, muss auf die Kosten ein Betrag von 100,00 EUR bezahlt werden, außerdem muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auf Schadensersatz für den angebotenen Titel haftet der Anschlussinhaber dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er im Zeitpunkt des Angebots den Computer nicht genutzt haben kann.
Quelle: Pressestelle des BGH
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