Haftung bei Filesharing

Urteil des BGH vom 08.01.2014, AZ IZ R 169/12

Was bisher geschah:

Ein Familienvater wird von Musikfirmen auf Zahlung verklagt, weil von seinem Internetanschluss aus fast 4.000 Musiktitel zum Download angeboten wurden. Der Anschlussinhaber wehrt sich mit dem Argument, dass sein zwanzigjähriger Stiefsohn, der in der Wohnung lebe, den Internetanschluss erlaubterweise genutzt habe, dafür hafte er nicht.

Was das Gericht dazu sagt:

Der BGH gibt unserem Anschlussinhaber recht: Volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, müssen nicht mehr permanent überwacht werden. Vielmehr sind Volljährige regelmäßig für ihr eigenes Tun verantwortlich.

Erst dann, wenn, z. B. durch eine Abmahnung begründete Befürchtungen für einen Rechtsmissbrauch entstehen, muss der Anschlussinhaber nachforschen und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen.

Die Musikfirmen müssen sich also an den – vermutlich vermögenslosen – Sohn halten.

Was das für die Praxis bedeutet:

Das Urteil ist kein Freibrief. Es genügt nicht, zu sagen, dass „irgendjemand“ den Download durchgeführt hat, vielmehr muss der eigentliche Täter konkret genannt werden. Gelingt dies nicht, kommt eine Haftung des Anschlussinhaber persönlich in Betracht. (s. Kein Schadensersatz bei schlecht gesichertem WLAN )

Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 08.01.2014

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