Handyrechnung über 11.500,00 EUR muss nicht bezahlt werden

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.09.2011, AZ 16 U 140/10

Ein Verbraucher hat einen Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung abgeschlossen. Der Preis für die Internetnutzung richtet sich nach Datenmenge und Zeit. Der Vertrag kam anlässlich einer Vertragsverlängerung zustande. Dabei hat der Verbraucher gegen Zuzahlung auch ein Mobiltelefon erworben. Der Mobilfunkanbieter hatte damit geworben, dass dieses Mobiltelefon auch Navi habe. Unser Verbraucher hat dann die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installiert. Wie leider immer häufiger, hat die Software dann, ohne irgendetwas nachzufragen oder eine Bestätigung zu verlangen, sich automatisch ins Internet eingeloggt und das gesamte vorhandene Kartenmaterial aktualisiert. Dieser Vorgang dauerte mehrere Stunden.

Die dann folgende Rechnung ließ den Blutdruck des Verbrauchers steigen: Der Mobilfunkanbieter stellte sage und schreibe stolze 11.498,05 EUR in Rechnung.

Der Verbraucher weigerte sich zu zahlen und wurde von seinem Mobilfunkanbieter verklagt.

Das Oberlandesgericht hat dem Verbraucher Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Das OLG ist der Ansicht, dass der Mobilfunkanbieter dafür zu sorgen hat, dass das Vertragsverhältnis reibungslos und transparent abgewickelt wird. Dazu gehöre es auch, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe normalerweise davon aus, dass das Kartenmaterial auf aktuellem Stand ist. Wenn irgendwann eine Kartenaktualisierung ansteht, darf er davon ausgehen, dass er ohne weitere Kosten an die ihm zustehende aktuelle Software gelangen kann. Wenn das nicht so ist, muss der Verkäufer, hier also das Mobilfunkunternehmen, ausdrücklich darauf hinweisen.

Das Verhalten des Mobilfunkunternehmens verstoße gegen Treu und Glaubenund es habe seine Fürsorgepflicht missachtet.

Auf solcher Grundlage zustande kommende Rechnungen müssen nicht beglichen werden.

Der Verbraucher musste nur 35,93 EUR für die normalen Mobilfunk- und Internetnutzungen bezahlen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/handyrechnung.html

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