Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10 zur Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat auf einem anderen Grundstück angemieteten Garage
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Das Gebäude mit Garage stand ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin. Später verkaufte die Vermieterin das Gebäude an die Kläger. Diese kündigten das Mietverhältnis über die Garage.
Der BGH hat entschieden, dass den Klägern der Räumungsanspruch zusteht.
Die Kündigung wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre.
Genau das ist hier aber nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung dafür, dass beide Verträge rechtlich selbständigkeit sind. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011