Urteil des BGH vom 25.09.2013, AZ VII ZR 206/12
Was bisher geschah:
Der Kläger hat bei einem Autohaus eine Gebrauchtwagen „Inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie“ gekauft. In dieser Gebrauchtwagengarantie war geregelt, dass sie nur dann gilt, wenn nötige Servicearbeiten bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Der Kläger blieb wegen eines Defekts der Ölpumpe liegen, der Schaden berechnete sich auf 16.000,00 EUR. Die Werkstatt verweigerte Zahlung, weil ein Service von einer freien Werkstatt durchgeführt wurde.
Was das Gericht dazu sagt:
Das lässt der BGH nicht gelten: Die Einschränkung, man müsse zu einer Vertrageswerkstatt gehen, gilt dann nicht, wenn für die Garantie ein Mehrpreis bezahlt wurde und kein Zusammenhang zwischen einem mangelhaften Service der freien Werkstatt und dem Schaden besteht. In diesem Fall also gilt die Garantie auch dann, wenn man sich einmal an einer freien Werkstatt bedient hat.
Was das für die Praxis bedeutet:
Regelungen, die den Kunden zwingen, eine Vertrageswerkstatt aufzusuchen, können nur dann die Garantie zum Erlöschen bringen, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Schaden und einer schlechten Wartung durch Andere gibt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 25.09.2013