Urteil des BGH vom 01.08.2013, AZ VII ZR 6/13
Was bisher geschah:
Die Klägerin hat eine Grundstücksausfahrt neu pflastern lassen. Die Zahlung erfolgte bar und ohne Rechnung. Der Handwerker hat dafür auch keine Steuern abgeführt. Die Arbeit war Pfusch, die Klägerin verlangt Nachbesserung.
Was das Gericht dazu sagt:
Der BGH lehnt dieses Begehren ab: Ein Werkvertrag, der offensichtlich Schwarzarbeit beinhaltet, sei auf Grund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verboten. Der Vertrag sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag folgen keinerlei Pflichten der Vertragsparteien: Die Auftraggeberin hätte nicht bezahlen müssen, der Handwerker muss bei Mängeln nicht nachbessern.
Was das für die Praxis bedeutet:
Wer „Schwarz“ arbeiten lässt, geht ein erhebliches Risiko ein. Auftraggeber sollten deshalb immer auf einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen, nur dann können Gewährleistungsansprüche auch durchgesetzt werden.
Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof vom 01.08.2013.