Buttonpflicht für Internetbetrüger

Die Bundesregierung will uns vor Abzocke im Internet schützen.

Das Problem:

Die Bundesregierung stellt zurecht fest, dass immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Opfer von sogenannten Kosten- bzw. Abofallen im Internet werden. Trotz angeblich umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts hätten diese sich zu einem großen Problem entwickelt. Dagegen will die Bundesregierung jetzt mit Macht vorgehen.

Sie hat dafür einen gute Idee gehabt: Die Internetbetrüger sollen einen eigenen Button auf Ihre Homepage setzen, dem genau zu entnehmen ist, in welcher Höhe der Verbraucher betrogen wird. Wenn der böse Betrüger das nicht macht, kommt kein Vertrag zustande.

Was die Bundesregierung vielleicht nicht wusste: Verträge waren auch schon bisher dann nicht bestandskräftig, wenn nur mit versteckten, kleinen Hinweisen auf die Kostenpflicht hingewiesen wurde und der Verbraucher nicht damit rechnen musste, dass das Angebot kostenpflichtig sei (Oberlandesgericht Frankfurt in seinen Urteilen vom 04.12.2008  – 6 U 187/07 – und vom 17.04.2008 – 6 U 266/07 -). Seriöse Anbieter haben deshalb auch bisher schon ihre Kunden deutlich auf die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten hingewiesen.

In dem Punkt ändert sich durch die Regierungsvorlage also gar nichts.  Nach wie vor wird sich der betrogene Verbraucher unberechtigten Forderungen gegenüber sehen, gegen die er sich oft nur mit Hilfe eines Anwalts wehren kann.

Nur Aktionismus? Sicher nicht. Immerhin ist der Internetbetrüger jetzt verpflichtet, durch einen Button auf sein böses Tun hinzuweisen. Erstaunlich aber, dass nur Internetbetrüger in dieser Weise verpflichtet werden, sich selbst zu kennzeichnen. Wäre es nicht auch sachgerecht, etwa Bankräuber zu verpflichten, grundsätzlich nur mit einem Schild mit der Aufschrift „Vorsicht! Bankräuber!“ Banken auszurauben? Die Bundesregierung hat, wie wir sehen, zum Zwecke des Verbraucher- und Bankenschutzes noch weite Felder zu beackern.

Dabei gäbe es durchaus Möglichkeiten, den Abzockern im Internet das Handwerk zu legen, etwa dadurch, dass solche Fallen einen (pauschalen) Schadensersatz auslösen. Dann würde allein der Markt das Problem rasch lösen. Dass soetwas wirken kann, zeigt etwa die EU-Verordnung über die Ansprüche bei Flugverspätungen.

PS:

Die geplante Gesetzesänderung möchte ich dem geneigten Publikum nicht vorenthalten. Sie lautet auszugsweise wie folgt:

„… (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. …“

Hoffen wir, dass zumindest seriöse Unternehmer ihren Informationspflichten für den Verbraucher etwas klarer und verständlicher nachkommen.

2 thoughts on “Buttonpflicht für Internetbetrüger

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