Webshopbetreiber aufgepasst!

Die Buttonpflicht  kommt

Die Bundesregierung plant, eine Buttonpflicht einzuführen, wenn über das Internet etwas gegen Entgelt geliefert oder geleistet wird.

Betroffen sind alle, die über das Internet Waren oder andere Leistungen für Verbraucher feilbieten.

Der Gesetzentwurf, wie vom Bundestag beschlossen, sieht auszugsweise folgendermaßen aus:


„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“

Zusammengefasst heißt das Folgendes:

Ein Verbraucher muss nur dann etwas bezahlen, wenn er den Vertrag durch einen Button bestätigt, auf dem kurz und knackig steht, dass er bei Drücken des Buttons zahlen muss.

Und hier haben wir jetzt ein Problem auch für jeden Anbieter im Internet:

Wenn dieser Button nicht ordnungsgemäß installiert ist, ist der ganze Kaufvorgang unwirksam. Es könnte also sein, dass der Betreiber Ware verschickt hat, der Käufer aber trotzdem nicht bezahlen muss. Der Kunde muss die Ware dann nichteinmal zurückschicken!

Probleme gibt es  übrigens nicht nur dann, wenn der Button fehlt, sondern auch dann, wenn die Informationen

„gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“

nicht angegeben sind.

Dabei handelt es sich um folgende Informationen:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Vertragstlaufzeit des Vertrags, wenn einschlägig,
  • den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage,
  • anfallende Liefer- und Versandkosten sowie
  • einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten.

Auch diese Informationen müssen also dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Die Information muss außerdem „klar und verständlich“ zur Verfügung gestellt werden. Man sollte sich also möglichst nicht so ausdrücken, wie der Gesetzgeber.

Noch ein Problem: Nach der geplanten Gesetzesformulierung wird der Shop-Betreiber beweisen müssen, dass die Vorgaben erfüllt sind. Der Gang der Bestellung sollte deshalb beweiskräftig dokumentiert werden.

Alle Betreiber von Webshops sollten sich deshalb rechtzeitig darum kümmern, dass diese Anforderung tatsächlich erfüllt sind, dass also:

  •  die Laufzeit-, Waren-, Lieferkosten- und Preisinformationen unmittelbar vor dem Bestellvorgang zusammengefasst mitgeteilt werden,
  • nur  und erst der Bestätigungsbutton mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ den Bestellvorgang auslöst und
  • der Bestellvorgang beweiskräftig dokumentiert ist.

Gemäß Gesetzentwurf sollen die Shopbetreiber nur rund zwei Monate Zeit haben, ihre Webshops umzustellen, wenn das Gesetz durch ist.

Der Bundestag hat dem Gesetz am 02.03.2012 zugestimmt. Jetzt muss das Gesetz nur noch durch den Bundesrat, das kann schnell gehen.

Es ist daher empfehlenswert, die entsprechenden Vorarbeiten schon jetzt in Angriff zu nehmen. Es könnte durchaus sein, dass unmittelbar nach wirksam werden des Gesetztes Engpässe bei den Programmierern entstehen.

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