Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16
Was bisher geschah:
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Werklohn wegen Mängeln der Arbeiten. Die Parteien haben einen Handwerkervertrag über 16.164,38 € geschlossen. Später hat man sich darauf geeinigt, dass der Beklagte nur 8.619,57 € in Rechnung stellt, weitere 6.400 € sollten bar gezahlt werden.
Was das Gericht dazu sagt:
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, weil das ein Schwarzgeschäft ist. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Das gilt nach der neuen Entscheidung auch dann, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
Der Kläger bekommt bei Mängeln auch den „offiziell“ bezahlten Betrag nicht zurück, schon garnicht den schwarz bezahlten Betrag.
Was das für die Praxis bedeutet:
Schon immer waren Schwarzgeschäfte unwirksam und entsprechend gefährlich. Jetzt steht fest, dass das auch dann gilt, wenn „nur“ ein kleinerer Teil unter dem Tisch gezahlt wird. Jede Vereinbarung von Schwarzarbeit zerstört alle Rechte aus dem Geschäft.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16