Reiseveranstalter muss auch bei höherer Gewalt zurückzahlen

Urteile des BGH vom 6. Dezember 2016 – X ZR 117/15 und X ZR 118/15

Was bisher geschah:

In beiden Verfahren buchten die Reisenden eine Pauschalreise incl. Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Reisenden schwer verletzt wurden. Sie verlangen unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch einen „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen muss.

Was das Gericht dazu sagt:

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Was das für die Praxis bedeutet:

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reiseleistung zu erbringen. Wenn das nicht funktioniert, auch bei höherer Gewalt, muss der Reisepreis zurückgezahlt werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.12.2016

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