OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2001
Aktenzeichen: 10 U 27/01 (Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung v. 19.11.2001)
Eine Frau hat hat einen Scheck über 25.000 DM bekommen. Erst nach dem Tod des Ausstellers löste sie den Scheck ein. Der Betrag wurde ihr einige Tage später durch ihre eigene Bank gutgeschrieben, drei Tage später aber auf Veranlassung der Erbin wieder rückbelastet.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage gegen die Erbin auf Zahlung von 25.000 DM endgültig abgewiesen.
Ein Einlösungsanspruch nach dem Scheckgesetz bestehe nicht. Das Scheckgesetz sehe vor, dass ein Scheck binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden müsse (Art. 29 Abs. 1 ScheckG). Ein sogenannter Scheckbereicherungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Dieser setze eine wirksame Schenkung des Schecks voraus. Eine solche Schenkung und die damit verbundene Haftungszusage des Schenkers müsse notariell beurkundet werden. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Schenkungsvertrag wegen Formmangels nichtig. Etwas anderes gelte nur, wenn die Schenkung bereits vollzogen sei. Dann sei der Formmangel geheilt. Dafür sei Voraussetzung die Einlösung des Schecks durch die Hausbank des Schenkers. Lediglich die Gutschrift durch die eigene Bank der Frau sei nicht ausreichend, denn dies erfolge allein auf Grund der Rechtsbeziehung zwischen der Bank und ihrer Kundin.